Gesetzliche Grundlagen:
Art. 35 BayEUG |
Die gesetzliche Schulpflicht beinhaltet die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht. |
Art. 57 (2) BayEUG | Die Schule hat dies zu kontrollieren und gewährleisten. |
§ 20 BayScho |
Nur in besonderen Fällen kann die Schulleitung eine Befreiung vom Unterricht gewähren. |
Nur wenn wichtige Gründe vorliegen, kann Ihr Kind eine Unterrichtsbefreiung bekommen.
Die Erziehungsberechtigten müssen dafür rechtzeitig (mindestens 3 Tage vor der Befreiung) einen schriftlichen Antrag im Sekretariat einreichen.
Das Formular für den Antrag auf Unterrichtsbefreiung finden Sie hier:
Als wichtige Gründe für eine Unterrichtsbefreiung gelten:
- Arztbesuch
- schwere Erkrankung oder Todesfall innerhalb der engeren Familie
- Heirat in der engsten Familie (Geschwister, Eltern, Großeltern)
- religiöse Feierlichkeiten im engsten Familienkreis (z.B. Taufe, Konfirmation, runde
Geburtstage sehr alter Familienmitglieder)
Unterrichtsbefreiungen vor und im Anschluss an Ferien werden generell nicht akzeptiert, damit nicht die Versuchung entsteht, die Schulferien zu verlängern.